Datenschutz · § 165 Abs. 3 TKG 2021 · DSGVO

Kein Banner ist besser als ein gutes Banner.

Die meisten Websites brauchen ihr Cookie-Banner nur deshalb, weil Dienste eingebunden sind, die sich ersetzen lassen: Schriften von Google, eine eingebettete Karte, ein Analyse-Skript. Nimmt man diese Dienste weg, entfällt die Einwilligungspflicht – und mit ihr der Dialog, den ohnehin niemand lesen will. Die Seite wird dabei schneller, nicht langsamer. Diese Seite hier ist der Beweis: Beim normalen Besuch wird kein einziges Cookie gesetzt, es gibt keine externen Analyse-Dienste und keine Tracking-Skripte Dritter. Der kostenlose Website-Check zeigt Ihnen in Sekunden, was auf Ihrer Seite eingebunden ist.

Ersetzbar

Schriften von Google

Werden Schriften direkt von Google geladen, geht die IP-Adresse jedes Besuchers an einen US-Anbieter – ohne Zustimmung. Die Lösung ist banal: Die Schriftdateien gehören auf den eigenen Server. Das dauert etwa eine Stunde, spart eine fremde Verbindung und macht die Seite messbar schneller.

Ersetzbar

Karten und Videos

Eine eingebettete Google-Karte oder ein YouTube-Video lädt schon beim Seitenaufruf von fremden Servern. Sauber wird es mit einer Klick-Lösung: Erst ein Vorschaubild, geladen wird nach dem Klick. Für Karten reicht oft ein statisches Bild mit Link zur Route – schneller und ohne Datenabfluss.

Ersetzbar

Analyse-Dienste

Google Analytics darf erst nach einer aktiven Einwilligung laden – Sie sehen also nur die Besucher, die zustimmen. Eine serverseitige, cookiefreie Statistik zählt dagegen alle: Aufrufe, Herkunftsländer, verweisende Seiten. Ohne Banner, ohne Datenabfluss, ohne Lücken in den Zahlen.

Einordnung

Wie ernst ist die Lage wirklich?

Ehrlich gesagt: ruhiger, als viele Anbieter behaupten. Das Abmahn-Geschäftsmodell rund um Google Fonts hat das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien in einem Musterverfahren gestoppt – systematische Massenabmahnungen zur Gewinnerzielung sind rechtsmissbräuchlich, ein allgemeiner vorbeugender Unterlassungsanspruch besteht nach der DSGVO nicht. Anfang 2026 hat der deutsche BGH zentrale Fragen dem EuGH vorgelegt; endgültig geklärt ist die Sache also nicht. Die Einwilligungspflicht selbst bleibt davon unberührt: Sie steht in § 165 Abs. 3 TKG 2021 und gilt für alles, was technisch nicht notwendig ist. Was technisch notwendig ist – Warenkorb, Anmelde-Sitzung, die gespeicherte Einwilligung selbst – braucht keine Zustimmung. Mein Rat ist deshalb kein Angstargument, sondern ein praktisches: Wer die ersetzbaren Dienste ersetzt, spart sich Banner, Diskussionen und Restrisiko in einem Aufwasch.

Schritt 1

Bestandsaufnahme

Welche fremden Adressen lädt Ihre Website – und auf welchen Unterseiten? Der kostenlose Check findet Analyse-Dienste, Einbettungen, Schriften und CDNs und trennt sie nach Dringlichkeit.

Schritt 2

Ersetzen statt einwilligen

Schriften auf den eigenen Server, Karten und Videos mit Klick-Lösung, Statistik serverseitig. Ziel ist eine Seite, die technisch nichts mehr braucht, wofür man fragen müsste.

Schritt 3

Datenschutzerklärung nachziehen

Was nicht mehr geladen wird, gehört auch nicht mehr in die Erklärung – und was bleibt, muss korrekt beschrieben sein. Den Text bereite ich vor; die rechtliche Freigabe im Einzelfall gehört zu Anwalt oder WKO.

Kostenlos

Was lädt Ihre Website von fremden Servern?

Mein Website-Check hat eine eigene Kategorie Datenschutz. Er sieht sich an, welche fremden Adressen in Ihrem Quelltext eingebunden sind – Analyse und Werbung, eingebettete Inhalte, Schriften und Bibliotheken – und sagt Ihnen, welche davon eine Einwilligung brauchen und welche sich einfach ersetzen lassen. Geprüft werden Startseite und bis zu zwei Unterseiten, weil Karten und Videos oft auf der Kontaktseite stecken. Nebenbei prüft er Sicherheit, Tempo, Google-Grundlagen, die KI-Hinweispflicht und riskante Umweltaussagen.

FAQ

Häufige Fragen zu Cookies und Drittdiensten.

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