Muss ich KI-Texte kennzeichnen?
Meistens nicht – und genau das geht in der Aufregung um den 2. August 2026 unter. An diesem Tag greift Artikel 50 der EU-KI-Verordnung (2024/1689), und zwar unverändert: Der „Digital Omnibus" hat nur die Fristen für Hochrisiko-Systeme verschoben. Kennzeichnen müssen Sie zwei Dinge: KI-Chats und fotorealistische KI-Bilder. Normale Marketingtexte und stilisierte Grafiken brauchen keine Kennzeichnung – auch dann nicht, wenn eine KI beim Schreiben geholfen hat. Hier steht, was für Ihre Website wirklich zu tun ist. Ohne Panikmache, mit Artikelangabe zum Nachlesen.
KI-Chat auf der Website
Antwortet auf Ihrer Seite eine KI, muss der Nutzer das spätestens bei der ersten Interaktion erfahren (Art. 50 Abs. 1). Der Hinweis gehört sichtbar ins Chatfenster – Impressum oder AGB genügen nicht. Rein menschlich betreute Chats sind frei.
Fotorealistische KI-Bilder
Ein KI-Bild ist nur dann ein kennzeichnungspflichtiger „Deepfake", wenn drei Dinge zusammenkommen: erhebliche Ähnlichkeit zu realen Personen, Orten oder Ereignissen, technische Glaubwürdigkeit und Täuschungswirkung. Das KI-„Teamfoto" fällt darunter, die abstrakte Illustration nicht.
Ihre Website-Texte
Art. 50 Abs. 4 verlangt Kennzeichnung nur bei Texten zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse – gemeint sind Journalismus und Politik, nicht Werbung. Und selbst dort entfällt sie, wenn ein Mensch den Text prüft und verantwortet. Leistungsseiten, Produkttexte, Blogbeiträge über Ihr Handwerk: kein Hinweis nötig.
Was ist bis zum 2. August wirklich zu tun?
Für die meisten Firmenwebsites: erstaunlich wenig. Der Fehler wäre, aus Vorsicht alles zu kennzeichnen – das wirkt wie eine Entschuldigung und schadet dem Vertrauen mehr als es hilft. Sinnvoll sind drei Schritte, und die sind an einem Nachmittag erledigt.
Bestandsaufnahme
Wo steckt überhaupt KI in Ihrem Auftritt – Texte, Bilder, Chat, Voicebot? Eine halbe Seite Übersicht genügt und beantwortet die Frage, ob Sie überhaupt betroffen sind. Meistens lautet die Antwort: nur beim Chat, oder gar nicht.
Kennzeichnen, wo Pflicht ist
Und zwar richtig: sichtbar, beim ersten Kontakt, unmittelbar beim Inhalt. Ein Vermerk in den AGB erfüllt die Pflicht nicht, eine bloße Markierung in den Bild-Metadaten auch nicht. Bei Live-Übertragungen muss der Hinweis dauerhaft sichtbar bleiben.
KI-Nutzungsrichtlinie
Artikel 4 verlangt seit Februar 2025, dass Beschäftigte die eingesetzte KI grundlegend verstehen – seit dem Digital Omnibus als Bemühens-, nicht Ergebnispflicht. Eine schriftliche Richtlinie (welche Tools, welche Daten dürfen hinein) plus kurze Einweisungsnotiz reicht für einen Kleinbetrieb.
Der Website-Check sieht Ihren Chat.
Mein kostenloser Website-Check hat eine eigene Kategorie KI-Transparenz: Er erkennt eingebundene Chat- und Bot-Dienste an ihren Skripten – von Tidio, Crisp und Intercom bis zu KI-Baukästen wie Chatbase, Voiceflow oder Botpress – und sagt Ihnen, ob daraus ab 2. August eine Hinweispflicht folgt. Nebenbei prüft er Sicherheit, Tempo, Google-Grundlagen und riskante Umweltaussagen nach der EmpCo-Richtlinie. Eine KI-Erkennung für Texte gibt es dort bewusst nicht: Solche Detektoren sind unzuverlässig, und kennzeichnungspflichtig wären diese Texte ohnehin nicht.
Häufige Fragen zur KI-Kennzeichnung.
Muss ich KI-generierte Texte kennzeichnen?
In der Regel nein. Die Pflicht betrifft Texte zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse – Journalismus, Politik – und entfällt selbst dort, wenn ein Mensch den Text vor der Veröffentlichung prüft und redaktionell verantwortet. Werbe- und Leistungstexte fallen nicht darunter.
Braucht mein Chatbot einen Hinweis?
Ja, wenn eine KI antwortet: sichtbar im Chatfenster, spätestens bei der ersten Interaktion. Ist die KI-Natur aus dem Zusammenhang offensichtlich, greift eine Ausnahme – darauf würde ich mich aber nicht verlassen, ein Satz im Chat kostet nichts.
Was ist mit KI-Bildern?
Kennzeichnungspflichtig sind nur Deepfakes: erhebliche Ähnlichkeit zu realen Personen, Orten oder Ereignissen, glaubwürdig gemacht, geeignet zu täuschen. Illustrationen und erkennbar künstliche Bilder bleiben frei – die österreichische KI-Servicestelle sagt das ausdrücklich. Geringfügige Retuschen wie Belichtungskorrekturen liegen unter der Schwelle.
Wurde der AI Act nicht verschoben?
Nur die Hochrisiko-Fristen (Dezember 2027 bzw. August 2028). Artikel 50 war von der Verschiebung ausdrücklich ausgenommen und gilt ab 2. August 2026. Länger Zeit haben nur die KI-Anbieter für die maschinenlesbare Markierung ihrer Ausgaben – bis 2. Dezember 2026. Das ist nicht Ihre Baustelle als Website-Betreiber.
Wer kontrolliert das in Österreich?
Die KI-Servicestelle bei der RTR, ab 2. August 2026 als vollwertige Marktüberwachungsbehörde. Beschwerden können Mitbewerber, Kunden und Mitarbeiter einbringen. Der Strafrahmen für Transparenzverstöße reicht bis 15 Mio. Euro oder 3 % des Jahresumsatzes – bei KMU gilt der niedrigere Betrag. Für Kleinbetriebe ist das kein Existenzrisiko, aber auch kein Kavaliersdelikt.
Ist das Rechtsberatung?
Nein – ich bin Web-Dienstleister, kein Anwalt. Ich richte Ihre Website an den veröffentlichten Kriterien der Verordnung und der EU-Leitlinie zu Artikel 50 aus. Die rechtliche Bewertung im Einzelfall, etwa bei Verträgen oder Rechten an KI-Inhalten, gehört zu einem Rechtsanwalt oder Ihrer Interessenvertretung (z. B. WKO, die KI-Servicestelle der RTR informiert Unternehmen ebenfalls kostenlos).